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Stichwort English Beschreibung
Öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer publicly appointed, sworn auctioneer Nach § 34b der Gewerbeordnung müssen Personen, die gewerbsmäßig fremde Grundstücke versteigern wollen, im Besitz einer Erlaubnis sein. Auf Antrag sind besonders sachkundige Versteigerer von der zuständigen Stelle öffentlich zu bestellen. Allerdings muss hierfür ein Bedarf bestehen. Die „überdurchschnittlichen Kenntnisse“ sind nachzuweisen. „Durch die Vereidigung soll sichergestellt werden, dass die Versteigerer ihre Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch erfüllen werden“, so schreibt es § 34b der Gewerbeordnung vor. Das bedeutet u.a., dass sich der Versteigerer von keinen eigenen Interessen oder Interessen von Personen am Versteigerungsobjekt leiten lassen darf, etwa in dem er Verwandte für sich steigern lässt. Er darf auch kein Pfandrecht am Objekt besitzen.

Für die Erteilung der Erlaubnis sind in der Regel die Industrie- und Handelskammern zuständig. Der Versteigerer unterliegt der Gewerbeaufsicht. Ihr gegenüber besteht eine Auskunftspflicht. Außerdem muss der Versteigerer auf Verlangen der Behörde Einsicht in die Versteigerungsunterlagen gewähren.